AHV-Reform 21 – Bezug von Freizügigkeitsleistungen wird eingeschränkt
Die Gesetzesrevision tritt ab 1. Januar 2024 in Kraft. Künftig gilt: Der Bezug von Freizügigkeitsguthaben kann nicht mehr aufgeschoben werden, sondern muss mit Erreichen des Referenzalters bezogen werden. Ein Aufschub ist nur möglich, wenn eine Person weiterhin erwerbstätig bleibt. Planen Sie rechtzeitig, wie Sie das Geld aus der Pensionskasse beziehen wollen.
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